Satzung

Satzung – Netzwerk komplexe Behinderung e.V.

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§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen: Netzwerk komplexe Behinderung, Ne koB  e. V.
  2. Er hat seinen Sitz in 47574 Goch, Ervelensteg 120.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Kleve eingetragen werden.

§2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, die sich dem Personenkreis ‚Menschen mit komplexer Behinderung’ widmet. Bei diesem Personenkreis handelt es sich um Menschen, die bei der Artikulation ihrer Bedürfnisse und Interessen sowie der Durchsetzung ihrer Rechte in besonderer Weise auf Unterstützung angewiesen sind.
  2. Das Ne koB  e.V. stellt sich die Aufgabe, wissenschaftliche Erkenntnisse und Forschungsergebnisse zur Lebenssituation von Menschen mit komplexer Behinderung für die Wissenschaft und das Zusammenleben in sozialer Integration zugänglich und nutzbar zu machen. Es ist dabei wissenschaftlichen Standards und der Wahrung der Menschenwürde verpflichtet.
  3. Aufgaben des Ne koB  e.V. sind insbesondere:
    • Betrieb einer Online-Plattform zur Verbreitung von und zum Austausch über Erkenntnisse und Forschungsergebnisse im Kontext der Lebenssituation von Menschen mit komplexer Behinderung;
    • Initiierung, Koordinierung und Unterstützung von Forschungsvorhaben;
    • Veröffentlichung und Aufbereiten von Forschungsergebnissen in Praxisfeldern der Rehabilitation von Menschen mit komplexer Behinderung sowie in Gesellschaft und Politik;
    • Ausrichtung wissenschaftlicher Veranstaltungen;
    • Aus- und Weiterbildung;
    • Zusammenarbeit mit Verbänden, Organisationen sowie Institutionen der Aus-, Weiter- und Fortbildung;
    • Förderung von Nachwuchswissenschaftlerinnen und -wisschenschaftlern;
    • Öffentlichkeitsarbeit.

§3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Aktivitäten wie unter § 2 Abs. 3 ausgeführt.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§4 Beiträge und Verwendung der Mittel

  1. Der Verein wirbt für seine Tätigkeit Spenden und Forschungsmittel ein; Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben.
  2. Die Mittel des Vereins werden unmittelbar und ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwandt.
  3. Überschüsse sind ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden.
  4. Über Einnahmen und Ausgaben entscheidet der Vorstand im Rahmen der Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung.
  5. Einmal jährlich findet eine Kassenrevision durch die Revisor:innen statt.
  6. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen oder Vergütungen begünstigt werden.

§5 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
  2. Das Ne koB  e. V. unterscheidet folgende Mitgliedschaften:
    • ordentliche Mitglieder;
    • außerordentliche Mitglieder.

In das Ne koB  e. V. kann als ordentliches Mitglied aufgenommen werden, wer im Kontext der Lebenssituation von Menschen mit komplexer Behinderung Forschungsinteresse nachweisen kann. Ordentliche Mitglieder haben Stimmrecht. Außerordentliche Mitglieder sind Personen, Institutionen, Verbände u. a., die an den Zielen des Ne koB  e. V. interessiert sind und diese unterstützen. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht.

  1. Die Mitgliedschaft ist nicht an die deutsche Staatsangehörigkeit oder eine Forschungstätigkeit in Deutschland gebunden.
  2. Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Vorstandsbeschluss hergestellt. Die Mitglieder sind der allgemeinen Zielsetzung des Ne koB  e. V. gemäß § 2 verpflichtet.

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  • mit dem Tode, bei juristischen Personen mit deren Auflösung;
  • durch Austritt, der nur durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen kann und mit dem Ende eines Geschäftsjahres wirksam wird;
  • durch Ausschluss, der nur durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen kann;
  • durch Streichung aus der Mitgliederliste, wenn der Verbleib des Mitglieds oder der juristischen Person unklar ist und das Mitglied über ein Jahr nicht erreicht werden kann.

§7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung;
  • der Vorstand.

§8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat folgende Aufgaben:
    • Wahl und Entlastung des Vorstandes;
    • Wahl von zwei Kassenprüfer:innen (Revisor:innen);
    • Beschlussfassungen im Sinne der Vereinszwecke;
    • Beschlussfassung über den Termin der nächsten Mitgliederversammlung;
    • Beschlussfassung über Vereinsausschlüsse nach § 6.
  1. Der/die Vorsitzende oder im Vertretungsfall sein Stellvertreter bzw. seine Stellvertreterin leitet die Mitgliederversammlung.
  2. Zur Mitgliederversammlung sind die ordentlichen Mitglieder und außerordentlichen Mitglieder einzuladen. Mitgliederversammlungen können auch online durchgeführt werden. Bei Versammlungen an einem Ort können die Mitglieder auch digital teilnehmen. In beiden Fällen können die Mitglieder ihre Mitgliedsrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben.
    Die Mitgliederversammlung wird in der Regel alle zwei Jahre vom Vorstand einberufen. Sie muss jedoch jederzeit innerhalb von drei Monaten einberufen werden,
    • auf Beschluss des Vorstandes;
    • wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen;
    • wenn Vorsitzende:r und Stellvertreter:in zurückgetreten sind oder wenn diese gleichzeitig ihre Ämter dauerhaft nicht ausüben können.
  1. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich. Die dazu ergehenden Einladungsschreiben müssen spätestens vier Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung zum Versand gebracht werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
  2. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit gefasst. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.
  3. Das Stimmrecht in den Mitgliederversammlungen kann auch durch eine mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertretung ausgeübt werden.
  4. Eine Mehrheit von mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder ist erforderlich im Falle von
    • Änderungen der Satzung;
    • Ausschluss von Mitgliedern (nach §6).
  1. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und von der Protokollführung sowie der bzw. der/dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§9 Vorstand

  1. Mitglieder des Vorstands können nur natürliche Personen aus der Gruppe der ordentlichen Mitglieder des Vereins sein.
  2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der
    • Vorsitzenden;
    • stellvertretenden Vorsitzenden.

Der Vorstand leitet den Verein. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende und seinen Stellvertreter bzw. seine Stellvertreterin vertreten. Die Vorstandsmitglieder sind je allein vertretungsberechtigt.

  1. Die Wahl des Vorstands ist Aufgabe der Mitgliederversammlung.
    • Die Mitglieder des Vorstandes sind einzeln zu wählen.
    • Der Vorstand bleibt im Amt bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem die Neuwahl stattgefunden hat.
    • Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.
    • Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus, so wählt die Mitgliederversammlung baldmöglichst ein neues Vorstandsmitglied für die restliche Amtszeit.
  1. Der Vorstand ist mit der Leitung des operativen Geschäftsbetriebes des Vereins betraut und hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • Entscheidung über Maßnahmen zur Verwirklichung des Vereinszwecks;
    • Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlungen;
    • Satzungsänderungen, die durch behördliche Auflagen aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus veranlassen und sind in der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen;
    • Bericht über die Tätigkeit des Vorstandes in der Mitgliederversammlung.
  1. Die Haftung der Mitglieder des Vorstands wird für Fälle einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen und damit ausschließlich auf Fälle des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit i. S. d. § 276 Abs. 3 BGB beschränkt.

§10 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch eine gesonderte Mitgliederversammlung.
  2. Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des NekoB V. oder Wegfall ihres Zwecks fällt das Vermögen des NekoB e.V. an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere gemeinnützige Körperschaft, die in ihren Zielen den Aufgabenstellungen des NekoB e.V. dient. Diese Körperschaft kann das übernommene Vermögen nur für die im § 2 genannten Zwecke verwenden.

Der Verein ‚Netzwerk komplexe Behinderung‘ wurde auf seiner Gründungsversammlung am 05.12.2022 gegründet.

Seine Eintragung im Vereinsregister im Registerblatt VR 2242 beim Amtsgericht Kleve erfolgte am 23.02.2023 .

Die Feststellung  der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach nach § 60a Abs. 1 AO (Gemeinnützigkeit) erfolgte am 07.03.2023 durch das Finanzamt Kleve.